Globale Sorgfaltspflichten für europäische Unternehmen
Seit dem 25. Juli 2024 ist das EU-Lieferkettengesetz offiziell in Kraft. Nach langen Diskussionen und Verhandlungen wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz CSDDD) Ende Mai 2024 verabschiedet. Nun beginnt die zweijährige Frist, in der die EU-Mitgliedsstaaten die Bestimmungen in nationales Recht umsetzen müssen. Allerdings wird es noch ein weiteres Jahr dauern, bis die ersten Firmen konkret von dem Gesetz betroffen sind.
Ab dem 26. Juli 2027 gelten die neuen Regeln für europäische Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Für Unternehmen aus Drittstaaten liegt der Schwellenwert ebenfalls bei 1,5 Milliarden Euro Umsatz in der EU. Ein Jahr später, ab dem 26. Juli 2028, werden die Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeitende und 900 Millionen Euro Umsatz gesenkt. Schließlich müssen ab dem Jahr 2029 alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz die Vorgaben des Lieferkettengesetzes erfüllen. Kleinere Unternehmen bleiben von den direkten Rechenschaftspflichten ausgenommen.
Was müssen die betroffenen Unternehmen tun
In Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten müssen die betroffenen Unternehmen insbesondere folgende Schritte unternehmen:
- Tatsächliche oder potenzielle negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben
- Entsprechende Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik und Managementsysteme integriert
- Ein Beschwerdeverfahren einrichten und allen Personen entlang ihrer Lieferkette den Zugang dazu ermöglichen
- Transparent und öffentlich über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten informieren
- Geeignete Kontroll- und Überwachungsschritte ergreifen, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen
Das Hauptziel der Richtlinie ist es, große Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie beispielsweise von Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Umweltverstößen (wie Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung oder der Zerstörung von Ökosystemen) profitieren. Sowohl vorgelagerte als auch nachgelagerte Tätigkeiten fallen unter das EU-Gesetz, womit auch mittelbare Lieferanten der entsprechenden Unternehmen betroffen sind.
Verstöße können unter anderem durch namentliche Anprangerung oder Geldstrafen in Höhe von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus sind größere Unternehmen verpflichtet, einen Plan zu erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie im Einklang mit den Pariser Klimazielen stehen.
Erwartete Auswirkungen auf KMUs
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) bedeutet dies, dass sie sich zwar vorerst nicht direkt mit den neuen Verpflichtungen auseinandersetzen müssen, aber dennoch wachsam sein sollten. Denn die indirekten Auswirkungen, wie etwa Anforderungen von größeren Geschäftspartnern, könnten für sie relevant werden. Daher ist es ratsam, dass KMUs bereits jetzt beginnen, ihre Lieferketten zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese frei von Menschenrechtsverletzungen und umweltrechtlichen Verstößen sind. Eine proaktive Anpassung an die kommenden Standards kann nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit und das Ansehen auf dem Markt stärken.
Dr. Georg Musil
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